Art. 30 – Zusammenarbeit mit Drittländern

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

(1)Für die Zwecke des Artikels 29 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 28 schließen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die ESMA auf Ersuchen mindestens einer zuständigen Behörde Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern. Kooperationsvereinbarungen werden nicht mit Drittländern geschlossen, die im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) erlassenen delegierten Rechtsakt in der Liste der Länder mit strategischen Mängeln in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, oder in der Liste in Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind. Mit diesen Kooperationsvereinbarungen wird zumindest ein wirksamer Informationsaustausch sichergestellt, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht. Vor Abschluss einer Kooperationsvereinbarung gemäß Unterabsatz 1 setzt eine zuständige Behörde die ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.
(2)Für die Zwecke des Artikels 29 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 28 erleichtert und koordiniert die ESMA die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweiligen Aufsichtsbehörden von Drittländern. Die ESMA erleichtert und koordiniert erforderlichenfalls auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 38 und 39 von Belang sein könnten.
(3)Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden von Drittländern dürfen nur geschlossen werden, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 35 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Aufsichtsbehörden.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen der Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und das dafür zu verwendende Muster festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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