ErwGr. 47

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Ferner sollte ein maximaler Zeitrahmen für den Abschluss des Prüfungsverfahrens und für die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Prospekt festgelegt werden. Da die Dauer des Prüfungsverfahrens von Faktoren beeinflusst wird, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörde entziehen, sollte der Zeitrahmen als die maximale Gesamtdauer des Verfahrens festgelegt werden, die sowohl die Tätigkeiten der die Billigung eines Prospekts beantragenden Person als auch der zuständigen Behörde umfasst. Da es schwierig sein kann, alle Situationen vorherzusehen, in denen die Prüfung nicht innerhalb des festgelegten Zeitrahmens abgeschlossen werden kann, ist es wichtig, die Bedingungen für mögliche Abweichungen von diesem Zeitrahmen festzulegen. Darüber hinaus sollte, ebenso wie bei den in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Fristen, eine nicht erfolgte Entscheidung der zuständigen Behörde über den Prospekt innerhalb dieses maximalen Zeitrahmens nicht als Billigung des Prospekts gelten. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte in der Begriffsbestimmung des Ausdrucks „Billigung“ auch klargestellt werden, dass sie nicht die Richtigkeit der Informationen in einem Prospekt betrifft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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