ErwGr. 82

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Zur Festlegung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit ihren Zielen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung des Inhalts und der standardisierten Aufmachung sowie der standardisierten Reihenfolge des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen; Festlegung der in das einheitliche Registrierungsformular aufzunehmenden Mindestangaben; Festlegung des verkürzten Inhalts und der standardisierten Aufmachung sowie der standardisierten Reihenfolge des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts; Förderung der aufsichtlichen Konvergenz durch Festlegung der Kriterien für die Prüfung und der Verfahren für die Billigung des Prospekts durch die zuständigen Behörden; weitere Spezifizierung der allgemeinen Gleichwertigkeitskriterien für Prospekte von Drittlandsemittenten; Festlegung des Mindestinhalts von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden oder — sofern mindestens eine dieser Behörden darum ersucht — der ESMA und den Aufsichtsbehörden in Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129; sowie Erstellung und Überprüfung einer nicht erschöpfenden Liste der finalen Ereignisse in zeitlich gestreckten Vorgängen und der Umstände, unter denen die Offenlegung nicht aufgeschoben werden sollte; Ausweitung der Liste der Finanzinstrumente, damit die zuständigen Behörden Auftragsdaten erhalten können; Erstellung und Aktualisierung einer Liste der benannten Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension in Bezug auf Aktien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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