ErwGr. 1

REG_2024_2858 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1871 hinsichtlich der Anwendung der Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Nitrofurane und ihre Metaboliten in Kollagen

Mit der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission (2) wurden Referenzwerte für Maßnahmen (RWM) in Bezug auf bestimmte nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe festgelegt, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind und für die keine Rückstandshöchstmengen festgesetzt wurden. Für Semicarbazid (SEM), einen Metaboliten des Nitrofurans Nitrofurazon, wird die Ausnahme von der Anwendung des RWM für bestimmte verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewährt, es sei denn, andere Nitrofurane oder ihre Metaboliten werden zusammen mit SEM in diesen verarbeiteten Erzeugnissen gefunden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.11.2024

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