ErwGr. 22

REG_2024_2865 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Vorschläge für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung müssen nicht unbedingt auf einzelne Stoffe beschränkt sein und könnten eine Gruppe ähnlicher Stoffe abdecken, wenn diese Ähnlichkeit auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Begründung eine ähnliche Einstufung aller Stoffe in der Gruppe ermöglicht. Das Verfahren für die Einstufung in eine Gruppe sollte wissenschaftlich fundiert, kohärent und für alle Beteiligten transparent sein. Zweck einer solchen Gruppierung ist es, die Belastung der Hersteller, der Importeure und der nachgeschalteten Anwender, der Agentur und der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen zu verringern. Außerdem müssen so Stoffe nicht geprüft werden, wenn ähnliche Stoffe als Gruppe eingestuft werden können. Sofern es wissenschaftlich begründet und möglich ist, sollten bei Vorschlägen für eine Einstufung Gruppen von Stoffen Vorrang vor einzelnen Stoffen erhalten. Im Fall eines Vorschlags für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung einer Gruppe von Stoffen sollten diese Stoffe auf der Grundlage einer eindeutigen wissenschaftlichen Begründung zusammengefasst werden, die berücksichtigt, wie die verfügbaren Informationen die Gruppierung von Stoffen untermauern und eine zuverlässige Prognose der Eigenschaften anderer Stoffe derselben Gruppe zulassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2024

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