Art. 17

REG_2024_287 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II.
(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr jede spätere Änderung.
(3)Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 17 REG_2024_287 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 17 REG_2024_287 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.