ErwGr. 3

REG_2024_2895 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Listeria monocytogenes

Das Risiko, sich über Lebensmittel mit Listeriose zu infizieren, wird sowohl durch die individuelle Anfälligkeit des Verbrauchers als auch dadurch bestimmt, wie stark die kontaminierten Lebensmittel die Vermehrung von Listeria monocytogenes auf ein hohes Niveau begünstigen können. Säuglinge und Verbraucher mit geschwächter Immunabwehr aufgrund von Krankheiten, Störungen oder Beschwerden sind besonders anfällig gegenüber Listeria monocytogenes und dürfen keinesfalls Lebensmittel konsumieren, die diesen Krankheitserreger in gleich welcher Konzentration enthalten. Für andere Verbraucher ist wissenschaftlich anerkannt, dass nur die Aufnahme von Lebensmitteln, die Listeria monocytogenes in Konzentrationen von über 100 KBE/g enthalten, gesundheitsschädlich ist. Daher stellen verzehrfertige Lebensmittel, die nicht für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und die während ihrer gesamten Haltbarkeitsdauer die Vermehrung von Listeria monocytogenes über den Grenzwert von 100 KBE/g hinaus begünstigen können, eine riskante Lebensmittelkategorie dar, auf die sich die Risikominderungsmaßnahmen konzentrieren sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2024

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