Art. 7d – Informationen über die Clearingtätigkeit in nach Artikel 25 anerkannten CCPs

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

(1)Clearingmitglieder und Kunden, die Kontrakte über eine gemäß Artikel 25 anerkannte CCP clearen, melden diese Clearingtätigkeit wie folgt: a) wenn sie in der Union niedergelassen, aber nicht Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, melden sie die Clearingtätigkeit den für sie zuständigen Behörden; b) wenn sie Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, meldet das Unionsmutterunternehmen dieser Gruppe diese Clearingtätigkeit der für es zuständigen Behörde auf konsolidierter Basis. Die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen müssen Informationen über den Umfang der Clearingtätigkeit in der anerkannten CCP auf jährlicher Basis und folgende Angaben enthalten: a) die Art der geclearten Finanzinstrumente bzw. der geclearten Nichtfinanzinstrumente; b) die Durchschnittswerte, die im Laufe eines Jahres gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Unionswährung und Kategorie von Vermögenswerten; c) die Höhe der eingezogenen Einschüsse; d) die Beiträge zu einem Ausfallfonds und e) die höchste Zahlungsverpflichtung. Die zuständige Behörde leitet der ESMA und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die in Unterabsatz 2 genannten Informationen unverzüglich weiter.
(2)Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detaillierungsgrad der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen präzisiert werden, wobei die bestehenden Meldekanäle und zudem berücksichtigt wird, welche Informationen der ESMA bereits nach dem bestehenden Rahmen für die Berichterstattung einschließlich der Meldepflicht nach Artikel 9 zur Verfügung stehen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(3)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format festgelegt wird, in dem die Informationen der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde zu übermitteln sind, und berücksichtigt dabei die bestehenden Meldekanäle. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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