REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union
Um eine stimmige Harmonisierung der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften zu sicherzustellen, sollten technische Standards ausgearbeitet werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Folgendes präzisiert wird: der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen; die Elemente und Bedingungen der Vornahme einer Verringerung von Nachhandelsrisiken und die Elemente und Anforderungen eines PTRR-Dienstleisters; die operationellen Kriterien und die Kriterien hinsichtlich der Repräsentativität, die für die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos bestehen; die Einzelheiten der entsprechenden Berichterstattung; die Art der Gebühren und sonstigen Kosten, die gegenüber den Kunden bei der Erbringung von Clearingdienstleistungen offengelegt werden sollten; der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detailgrad dieser Informationen für nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte Drittstaaten-CCPs; die Einzelheiten und der Inhalt der Informationen, die von in der Union niedergelassenen CCPs bereitzustellen sind; der Umfang und die Einzelheiten der Meldungen der Clearingmitglieder und Kunden in der Union an die für sie zuständigen Behörden über ihre Clearingtätigkeit bei Drittstaaten-CCPs und — bei Festlegung der Verfahren, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen nach signifikanten Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten auslösen — auch die Überprüfung des Umfangs der Ausnahme für Sicherungsgeschäfte und der Schwellenwerte für die Anwendung der Clearingpflicht; offensichtliche systematische Fehler bei der Berichterstattung; die Unterlagen und die Informationen, die CCPs übermitteln müssen, wenn sie eine Zulassung oder eine Ausweitung der Zulassung beantragen; die Art der Ausweitung, die sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil einer CCP auswirken darf, und die Meldehäufigkeit für die Inanspruchnahme der Ausnahme; die Bedingungen für die Feststellung, ob das beschleunigte Verfahren für eine Ausweitung der Zulassung Anwendung findet, und das Verfahren für die Einholung von Beiträgen der ESMA und des Kollegiums; die Elemente, die bei der Festlegung der Zulassungskriterien für eine CCP und bei der Bewertung der Fähigkeit nichtfinanzieller Gegenparteien, die einschlägigen Anforderungen zu erfüllen, zu berücksichtigen sind; Transparenzanforderungen; Anforderungen hinsichtlich der Sicherheiten; die Aspekte der Modellvalidierung und die Anforderungen an CCPs, die Risiken, die sich aus Interoperabilitätsvereinbarungen ergeben, adäquat zu steuern. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.
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