Art. 14 – Register der ESG-Rating-Anbieter und Zugänglichkeit von Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)Die ESMA erstellt und führt ein Register, das die folgenden Informationen enthält: a) die Identität der gemäß Artikel 8 zugelassenen oder im Rahmen der befristeten Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 5 Absatz 1 registrierten ESG-Rating-Anbieter, b) die Identität der außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, die die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen erfüllen, und der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden, c) die Identität der übernehmenden ESG-Rating-Anbieter und der in Artikel 11 genannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, deren ESG-Rating übernommen wurde, und gegebenenfalls der zuständigen Drittlandsbehörden, die für die Beaufsichtigung der ESG-Rating-Anbieter, deren ESG-Rating übernommen wurde, zuständig sind, d) die Identität der gemäß Artikel 12 anerkannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, der in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter dieser ESG-Rating-Anbieter und gegebenenfalls der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden.
(2)Das in Absatz 1 genannte Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und wird erforderlichenfalls umgehend aktualisiert.
(3)Ab dem 1.
Januar 2028 übermittelt der ESG-Rating-Anbieter bei der Veröffentlichung von in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen diese Informationen gleichzeitig an die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wurde.
(4)Die Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt. b) Sie enthalten die folgenden Metadaten: i) einen vollständigen Firmennamen und gegebenenfalls den für Marketingzwecke verwendeten Namen sowie die Kurzform des Namens des ESG-Rating-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen; ii) wenn verfügbar die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859; iv) die Größe des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859; v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(5)Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii erwirbt der ESG-Rating-Anbieter eine Rechtsträgerkennung.
(6)Zur Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(7)Die in Absatz 1 und in Artikel 11 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen werden ab dem 1.
Januar 2028 über das ESAP zugänglich gemacht.
Dafür fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen a) werden in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt, b) umfassen die folgenden Metadaten: i) alle Namen des ESG-Rating-Anbieters auf den sich diese Informationen beziehen, ii) die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859, soweit verfügbar, iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859, iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(8)Um eine effiziente Erhebung und Verwaltung der gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden; b) die Strukturierung der Daten in den Informationen; c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bewertet die ESMA in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(9)Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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