Art. 43 – Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA die folgenden Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen: a) die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung, b) die Befugnis, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 33 und 34 der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
(2)Bevor die ESMA gemäß Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf: a) den Umfang der zu übertragenden Aufgabe, b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.
(3)Die ESMA erstattet der jeweiligen zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen. Die zu erstattenden Kosten umfassen alle Fixkosten sowie variable Kosten, die bei der Ausführung der übertragenen Aufgaben oder der der ESMA von der zuständigen Behörde gewährten Unterstützung angefallen sind.
(4)Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Die ESMA kann die Übertragung jederzeit widerrufen.
(5)Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. Die ESMA delegiert keine Aufsichtsbefugnisse, einschließlich Zulassungsbeschlüssen, abschließender Bewertungen und Folgebeschlüssen in Bezug auf Verstöße.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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