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REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

Um das Funktionieren des Binnenmarkts und das Niveau des Anlegerschutzes weiter zu verbessern, ist es wichtig, für ausreichende und kohärente Transparenz von ESG-Ratings zu sorgen, die von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegeben werden und in ihre Finanzprodukte oder -dienstleistungen eingebunden sind, wenn solche Ratings offengelegt werden und daher für Dritte sichtbar sind. Die Anleger sollten angemessene Informationen über die den ESG-Ratings zugrunde liegenden Methoden erhalten, die in den Marketingmitteilungen offengelegt werden sollten. Daher sollte diese Verordnung auch die mit der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingeführten Offenlegungspflichten in Bezug auf Marketingmitteilungen ergänzen. Dieselben Informationen sollten auch von jedem anderen regulierten Finanzunternehmen in der Union verlangt werden, das im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein von diesem regulierten Finanzunternehmen abgegebenes ESG-Rating an Dritte offenlegt, es sei denn es fällt unter die Verordnung (EU) 2019/2088. Die Anleger sollten über einen Link zur Offenlegung auf der Website des regulierten Finanzunternehmens in der Union dieselben Informationen erhalten, wie sie von einem ESG-Rating-Anbieter gemäß Anhang III Nummer 1 der vorliegenden Verordnung verlangt werden, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die bereits von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offengelegt wurden. Sonstige regulierte Finanzunternehmen in der Union sollten dieselben Informationen offenlegen, wobei die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Erfordernis zu berücksichtigen sind, Überschneidungen mit Informationen zu verhindern, die bereits gemäß anderen geltenden Aufsichtsanforderungen veröffentlicht werden. Generell sollten Überschneidungen bei den geltenden Offenlegungspflichten vermieden werden. Mit dem gleichen Ziel sollten regulierte Finanzunternehmen in der Union, die ESG-Ratings abgeben und diese Ratings in die Finanzprodukte oder -dienstleistungen einbinden, die sie Dritten anbieten, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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