ErwGr. 40

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

ESG-Rating-Anbieter sollten sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter und andere am Ratingprozess beteiligte Personen sich nicht an der Festlegung eines ESG-Ratings eines bewerteten Objekts beteiligen oder dieses anderweitig beeinflussen, wenn es Anzeichen für eine Überprüfung der eigenen Leistung, ein Eigeninteresse, eine Lobbytätigkeit oder eine Vertrautheit aufgrund finanzieller, persönlicher, geschäftlicher, beschäftigungsbezogener oder sonstiger Beziehungen zwischen diesen Personen und dem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts gibt, aufgrund derer ein objektiver, verständiger und sachkundiger Dritter unter Berücksichtigung der eingesetzten Schutzmaßnahmen zu dem Schluss kommen würde, dass die Unabhängigkeit dieser Personen beeinträchtigt ist. Wenn während des Zeitraums, in dem Mitarbeiter von ESG-Rating-Anbietern oder andere in den Ratingprozess involvierte Personen an den Bewertungstätigkeiten beteiligt sind, ein bewertetes Objekt oder der Emittent eines bewerteten Objekts mit einem anderen Unternehmen fusioniert oder dieses erwirbt, sollten diese Personen alle aktuellen oder kürzlich bestehenden Interessen oder Beziehungen ermitteln und bewerten, die unter Berücksichtigung der eingesetzten Schutzmaßnahmen die Unabhängigkeit dieser Personen und ihre Fähigkeit, nach dem Datum des Inkrafttretens der Fusion oder Übernahme weiterhin an den Bewertungstätigkeiten beteiligt zu sein, beeinträchtigen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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