ErwGr. 66

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Die Mitgliedstaaten sollten anstelle eines nationalen IT-Systems eine von der Kommission entwickelte Software (im Folgenden „Referenzimplementierungssoftware“) verwenden können. Die Referenzimplementierungssoftware sollte modular aufgebaut sein, d. h. die Software sollte getrennt von den Komponenten des durch die Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) eingerichteten e-CODEX-Systems, die für die Anbindung an das dezentrale IT-System erforderlich sind, zusammengestellt geliefert werden. Mit diesem Aufbau sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, ihre bestehende nationale Infrastruktur für die Kommunikation im Justizbereich auch für die grenzüberschreitende Kommunikation zu nutzen oder dafür auszubauen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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