ErwGr. 70

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Diese Verordnung sollte die Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Übertragung von Strafverfahren im Einklang mit Artikel 8 und Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/680 schaffen. Andere Aspekte im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, etwa die Dauer der Speicherung der bei der ersuchenden Behörde eingehenden personenbezogenen Daten, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde sollten jedoch dem nach der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Recht der Mitgliedstaaten unterliegen. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde sollten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach der genannten Richtlinie als Verantwortliche angesehen werden. Die zentralen Behörden könnten der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde administrative Unterstützung leisten und sollten, soweit sie im Auftrag dieser Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeiten, als Auftragsverarbeiter der betreffenden Verantwortlichen angesehen werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust sollte die Verordnung (EU) 2018/1725 im Zusammenhang mit dieser Verordnung unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2018/1727 festgelegten besonderen Datenschutzbestimmungen gelten. Diese Verordnung sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, als dehne sie die Zugangsrechte zu anderen Informationssystemen der Union im Rahmen der Rechtsakte der Union zur Einrichtung dieser Systeme weiter aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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