ErwGr. 19

REG_2024_3018 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

Es muss sichergestellt werden, dass die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die administrativen Datenquellen, Datenbanken, Interoperabilitätssysteme und Daten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken relevant sind, fallen, den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen gestatten, rechtzeitig und hinreichend häufig kostenlos auf diese Daten zuzugreifen, sie zu verwenden und zu integrieren, um europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass auf der Grundlage relevanter Verwaltungsdaten der NSÄ und anderer einzelstaatlicher Stellen Auswahlrahmen für statistische Stichproben aufgebaut werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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