Art. 1

REG_2024_3024 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) einzurichten; hierzu werden Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind.
Diese Verordnung trägt ferner dazu bei, fundierte Informationen über die wichtigsten Trends, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung bereitzustellen und dadurch die Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Union bei der Verwirklichung ihrer im Unionsrecht festgelegten Umweltziele sowie ihrer internationalen Verpflichtungen im Bereich Umwelt zu unterstützen.
(*1) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl.
L 174 vom 26.6.2013, S. 1).“ "
2.
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt: „7. ‚Waldgesamtrechnungen‘ Vermögenskonten für Waldressourcen, die bewaldete Flächen und Holz auf bewaldeten Flächen umfassen, und Rechnungen über Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag; 8. ‚umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers‘ laufende Transfers und Vermögenstransfers im Sinne des ESVG 2010, mit denen Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen und damit zusammenhängender Produkte unterstützt werden sollen; 9. ‚Ökosystemrechnungen‘ eine Reihe von Rechnungen, die dafür konzipiert sind, kohärente Informationen über Ausdehnung und Zustand von Ökosystemen sowie über die Ströme von Leistungen, die aus diesen Ökosystemen in das sozioökonomische System fließen, zu liefern.“
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „g) ein Modul für Waldgesamtrechnungen, wie in Anhang VII festgelegt, h) ein Modul für Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers, wie in Anhang VIII festgelegt, i) ein Modul für Ökosystemrechnungen, wie in Anhang IX festgelegt.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wo dies zur Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig ist, a) um diese Verordnung durch die Bereitstellung von Anleitungen zur Methodik zu ergänzen; b) um die Anhänge I bis VI hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Informationen zu ändern; c) um die Anhänge VII, VIII und IX hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Informationen zu ändern, unter der Voraussetzung, dass i) die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Liste der Merkmale alle drei Jahre nur um höchstens vier Merkmale je Anhang geändert wird und ii) die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Informationen nur geändert werden, um das erste Bezugsjahr, die Periodizität und die Übermittlungsfristen der zusätzlichen Merkmale aufzuführen.
Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die von ihr erlassenen delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten oder den Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursachen.
Die Kommission begründet ihre delegierten Rechtsakte ordnungsgemäß.“
4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Pilotstudien und Studien zur Machbarkeit“ b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilot- und Machbarkeitsstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung zu entwickeln und die Datenqualität zu verbessern, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln.
Das Programm sieht auch Pilotstudien vor, anhand deren die neuen Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen geprüft werden.
Bei der Ausarbeitung des Programms widmet die Kommission den Modulen, mit denen Daten über Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, generiert werden, besondere Aufmerksamkeit und stellt sicher, dass den Mitgliedstaaten und den Befragten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt werden.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Zusätzlich zu dem Programm für Pilot- und Machbarkeitsstudien führt die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der internationalen Standards des Systems der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen für Ökosystemrechnungen (SEEA EA) bis zum 27.
Juni 2026 eine Bewertung der methodischen Möglichkeiten und der Machbarkeit der monetären Bewertung, der möglichen Berichtswerte, wenn diese fehlen, und der möglichen alternativen Messmethoden für Ökosystemleistungsrechnungen durch.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung und dieser Studien kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, um die monetären Ökosystemrechnungen aufzunehmen.“
5.
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von umweltökonomischen Gesamtrechnungen ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen genügen.“ b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Mitgliedstaaten, die beschließen, die in Buchstabe d genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichten so bald wie möglich vor Ende des Jahres, das der Umsetzung der Methode vorausgeht, die Kommission (Eurostat) und übermitteln Einzelheiten über die Qualität der gewonnenen Daten.“
6.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Ausnahmeregelungen (1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewährt werden, sofern ihre nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen.
Ausnahmeregelungen von den Anhängen können während des darin genannten Übergangszeitraums gewährt werden.
Ferner können Ausnahmeregelungen von den gemäß dieser Verordnung angenommenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten gewährt werden.
Diese Ausnahmeregelungen können für eine Höchstdauer von zwei Jahren gewährt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Änderungen aufgrund von Änderungen der Klassifikationen und Nomenklaturen oder Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
(2)Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung von den Anhängen VII, VIII und IX nach Absatz 1 stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 27.
Dezember 2026 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 von den gemäß der Verordnung angenommenen Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten, die nach dem 26.
Dezember 2024 in Kraft treten, stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme oder des betreffenden Rechtsakts einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.“
7.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Finanzierung 1.
Für die Durchführung dieser Verordnung stellt die Union den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen finanzielle Unterstützung aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingerichteten Binnenmarktprogramm zur Verfügung, um a) Methoden für statistische Zwecke nach der vorliegenden Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an den in Artikel 4 genannten repräsentativen Pilot- und Marchbarkeitsstudien; b) die statistische Qualität der Rechnungen zu verbessern, insbesondere für die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, einschließlich digital gestützter Lösungen, die auf die Erstellung von hochwertigeren Statistiken abzielen; c) die Aktualität der Rechnungen zu verbessern sowie den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand zu verringern.
(2)Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.
Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.
(3)Für die Durchführung dieser Verordnung kann den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen eine finanzielle Beteiligung aus anderen geeigneten Finanzierungsprogrammen der Union im Einklang mit den Bestimmungen dieser Programme bereitgestellt werden.
(*2) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl.
L 153 vom 3.5.2021, S. 1).“ "
8.
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11.
August 2011 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.
April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
9.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Statistisches Datenportal für umweltökonomische Gesamtrechnungen (‚Dashboard‘) (1) Die Kommission (Eurostat) richtet ein Statistisches Datenportal für umweltökonomische Gesamtrechnungen (‚Dashboard‘) ein, in dem die Schlüsselindikatoren der umweltökonomischen Gesamtrechnungen auf benutzerfreundliche und interaktive Weise zusammengefasst werden.
Das Datenportal enthält die von den Mitgliedstaaten in jedem von dieser Verordnung festgelegten Modulen bereitgestellten Daten und die Daten zu Investitionen in den Klimaschutz gemäß Artikel 10 Absatz 4.
(2)Das Datenportal ist bis 31.
Dezember 2024 einsatzbereit und wird von der Kommission (Eurostat) einmal im Jahr aktualisiert.
Das Datenportal wird auf der Eurostat-Website öffentlich zugänglich gemacht.“
10.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— die die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen, zum Beispiel (quantitative und qualitative) Wassergesamtrechnungen, Ausgabenrechnungen für Ressourcenbewirtschaftung, potenziell umweltschädliche Subventionen oder Fördermaßnahmen sowie Abfallgesamtrechnungen;“ b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „Bis 31.
Dezember 2024 und danach zumindest alle zwei Jahre veröffentlicht die Kommission (Eurostat) eine digitale Publikation, die Daten und Statistiken über Klimaschutz, einschließlich Investitionen, enthält, die aus relevanten Daten der Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen und, sofern zutreffend, aus anderen Datenquellen zusammengestellt werden.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte, um Anhang V Abschnitt 3 soweit erforderlich zur Aufnahme von Merkmalen in Bezug auf andere Investitionen in den Klimaschutz zu ändern.
Die Daten, die in der in Absatz 3 genannten digitalen Publikation enthalten sind, enthalten eine Aufschlüsselung dieser Daten nach Mitgliedstaat, einschließlich in Bezug auf Investitionen, und decken alle Wirtschaftsbereiche und -tätigkeiten ab.
Bis zum 27.
Dezember 2026 bewertet die Kommission die Qualität der verfügbaren Daten über Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, über die Anpassung an den Klimawandel und über Wasser und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen für Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, für die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der damit einhergehenden Ausgaben, und für Wassergesamtrechnungen vor.“
11.
In Anhang IV Abschnitt 3 Absatz 1 wird der achte Gedankenstrich gestrichen.
12.
Im gesamten Text und in den Anhängen werden alle Verweise auf die „EU-28“ und auf „ESVG 95“ durch „EU-27“ bzw. „ESVG 2010“ ersetzt.
13.
Die Anhänge VII, VIII und IX werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) einzurichten; hierzu werden Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind.
Diese Verordnung trägt ferner dazu bei, fundierte Informationen über die wichtigsten Trends, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung bereitzustellen und dadurch die Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Union bei der Verwirklichung ihrer im Unionsrecht festgelegten Umweltziele sowie ihrer internationalen Verpflichtungen im Bereich Umwelt zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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