Anhang VIII – Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Technischen Bewertungsstellen müssen in der Lage sein, die folgenden Aufgaben und Anforderungen zu erfüllen:
Kompetenz Aufgabenbeschreibung Anforderung
1.
Analyse der Risiken Erkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Produkte bei Fehlen gesicherter/konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in Bauwerke Eine Technische Bewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
Sie muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein.
Die Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über Folgendes verfügen: a) Objektivität und soliden technischen Sachverstand; b) genaue Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen und sonstigen Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Stelle benannt ist, für die Produktfamilien gelten, für die sie benannt werden soll; c) generelles Verständnis der Baupraxis und eingehende technische Sachkenntnis betreffend die Produktfamilien, für die die Stelle benannt werden soll; d) genaue Kenntnis der spezifischen Risiken und der technischen Aspekte des Bauprozesses; e) genaue Kenntnis der bestehenden harmonisierten Normen und Prüfverfahren für die Produktfamilien, für die die Stelle benannt werden soll; f) genaue Kenntnis dieser Verordnung; g) geeignete Sprachkenntnisse.
Die Vergütung des Personals der Technischen Bewertungsstellen darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
1.
Analyse der Risiken
a)Objektivität und soliden technischen Sachverstand;
b)genaue Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen und sonstigen Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Stelle benannt ist, für die Produktfamilien gelten, für die sie benannt werden soll;
c)generelles Verständnis der Baupraxis und eingehende technische Sachkenntnis betreffend die Produktfamilien, für die die Stelle benannt werden soll;
d)genaue Kenntnis der spezifischen Risiken und der technischen Aspekte des Bauprozesses;
e)genaue Kenntnis der bestehenden harmonisierten Normen und Prüfverfahren für die Produktfamilien, für die die Stelle benannt werden soll;
f)genaue Kenntnis dieser Verordnung;
g)geeignete Sprachkenntnisse.
2.
Festlegung der technischen Kriterien Umsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Produkten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften Bereitstellen der technischen Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwender von Produkten (Hersteller, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden
2.
Festlegung der technischen Kriterien
3.
Festlegung der Bewertungsverfahren Entwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Produkte unter Berücksichtigung des Stands der Technik.
3.
Festlegung der Bewertungsverfahren
4.
Bestimmung der spezifischen werkseigenen Produktionskontrolle Verstehen und Evaluieren des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden Herstellungsprozesses Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Produktionskontrolle verfügen.
4.
Bestimmung der spezifischen werkseigenen Produktionskontrolle
5.
Bewertung des Produkts Anhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Produkten auf der Grundlage harmonisierter Verfahren Neben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine Technische Bewertungsstelle Zugang zu den erforderlichen Mitteln und der erforderlichen Ausrüstung für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Produkten in den Produktfamilien verfügen, für die die Stelle benannt werden soll.
5.
Bewertung des Produkts
6.
Allgemeine Verwaltung Gewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren Die Technische Bewertungsstelle muss Folgendes vorweisen beziehungsweise über Folgendes verfügen: a) nachweisliche Befolgung der guten Verwaltungspraxis; b) eine Strategie und einschlägige Verfahren für die Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Schutzes sensibler Informationen in der Technischen Bewertungsstelle und bei allen ihren Partnern; c) ein Dokumentenverwaltungssystem, das die Registrierung, Rückverfolgbarkeit, Pflege, den Schutz und die Archivierung aller relevanten Dokumente sicherstellt; d) einen Mechanismus für interne Betriebsprüfung und Bewertung durch das Leitungspersonal zwecks regelmäßiger Überwachung der Einhaltung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren; e) ein Verfahren für die objektive Verwaltung von Beschwerden und Einsprüchen.
6.
Allgemeine Verwaltung
a)nachweisliche Befolgung der guten Verwaltungspraxis;
b)eine Strategie und einschlägige Verfahren für die Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Schutzes sensibler Informationen in der Technischen Bewertungsstelle und bei allen ihren Partnern;
c)ein Dokumentenverwaltungssystem, das die Registrierung, Rückverfolgbarkeit, Pflege, den Schutz und die Archivierung aller relevanten Dokumente sicherstellt;
d)einen Mechanismus für interne Betriebsprüfung und Bewertung durch das Leitungspersonal zwecks regelmäßiger Überwachung der Einhaltung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren;
e)ein Verfahren für die objektive Verwaltung von Beschwerden und Einsprüchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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