(1)Bei Beiträgen zur Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt handeln Fulfilment-Dienstleister in Bezug auf die aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen mit gebührender Sorgfalt.
(2)Fulfilment-Dienstleister stellen sicher, dass die vom Hersteller oder Einführer bereitgestellten Kennzeichnungen und Unterlagen verfügbar sind oder dem Produkt beigefügt sind, insbesondere a) die CE-Kennzeichnung und die Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9, b) die Leistungs- und Konformitätserklärung, c) die in Artikel 22 Absatz 6 genannten allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen.
(3)Ein Fulfilment-Dienstleister stellt sicher, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versands die Konformität des Produkts mit seiner erklärten Leistung oder die Einhaltung anderer anwendbarer Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. Hersteller oder Einführer von Bauprodukten stellen den Fulfilment-Dienstleistern die detaillierten Informationen zur Verfügung, die für eine sichere Lagerung, Verpackung, Adressierung oder einen sicheren Versand und für das weitere Funktionieren des Produkts erforderlich sind.
(4)Fulfilment-Dienstleister unterstützen Rücknahmen vom Markt oder Rückrufe von Produkten, unabhängig davon, ob sie von Marktüberwachungsbehörden, Herstellern, Bevollmächtigten oder Einführern veranlasst wurden.
(5)Fulfilment-Dienstleister, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht der Leistungs- und Konformitätserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, unterstützen die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt erst dann, wenn das Produkt der einschlägigen Leistungs- und Konformitätserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungs- und Konformitätserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Fulfilment-Dienstleister ferner den Hersteller und die verantwortliche zuständige nationale Behörde hiervon.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024
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