Art. 7 – Produktanforderungen und harmonisierte Normen, die eine Vermutung der Konformität begründen

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Werden eine Produktfamilie oder eine oder mehrere Produktkategorien innerhalb einer Produktfamilie entweder von einer harmonisierten Leistungsnorm oder von einem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt abgedeckt, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Produktanforderungen gemäß Anhang III für die jeweilige Produktfamilie oder Produktkategorie oder für Teile davon festlegt.
(2)Produkte, die unter diese Verordnung fallen, müssen vor ihrem Inverkehrbringen die geltenden Produktanforderungen erfüllen.
(3)Die Kommission kann nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, Entwürfe für harmonisierte Normen, die die Vermutung der Konformität begründen, (im Folgenden „freiwillige harmonisierte Normen“) für die Produktanforderungen auszuarbeiten, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
(4)Wird eine gemäß Absatz 3 angeforderte freiwillige harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese freiwillige harmonisierte Norm nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
(5)Steht eine freiwillige harmonisierte Norm im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen und erfüllt sie die Anforderungen in Bezug auf die im Normungsauftrag genannten Produktanforderungen, so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6)Wenn die Fundstelle einer freiwilligen harmonisierten Norm nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann, kann die Kommission diese Fundstelle mit Einschränkungen veröffentlichen. Wenn die Fundstelle einer freiwilligen harmonisierten Norm weder im Amtsblatt der Europäischen Union noch als Fundstelle mit Einschränkungen veröffentlicht werden kann, macht die Kommission den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss und die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung auf die Angelegenheit aufmerksam.
(7)Bei einem Produktanforderungen unterliegenden Produkt, das mit freiwilligen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, im Einklang steht, wird davon ausgegangen, dass es mit den Produktanforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden, im Einklang steht.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen und neue Risiken und Umweltaspekte abzudecken sowie um den auf dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten beruhenden und gemäß Artikel 4 festgelegten Prioritäten Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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