Art. 82 – Anreize der Mitgliedstaaten für Bauprodukte

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Stellen Mitgliedstaaten Anreize für eine Produktkategorie bereit, für die die Leistung in Form einer der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Leistungsklassen oder einer im Rahmen der in Artikel 22 Absatz 9 genannten Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit vorgesehenen Leistungsklasse angegeben wird, müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Leistungsklassen abzielen.
Werden Leistungsklassen in Bezug auf mehr als einen Nachhaltigkeitsparameter festgelegt, ist anzugeben, für welchen Parameter dieser Artikel umzusetzen ist.
Dabei berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a)die Anzahl der Produkte in jeder Leistungsklasse sowie
b)die Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit der Produkte, die diese Anforderungen erfüllen, sicherzustellen, um erhebliche negative Auswirkungen auf Verbraucher zu verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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