ErwGr. 9

REG_2024_3118 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Ziel der Transparenzvorschriften ist es, für eine bessere Einhaltung der Vorschriften, eine größere Rechenschaftspflicht, Peer-Reviews und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben zu sorgen. Die Veröffentlichung des Namens des Beihilfeempfängers in einem zentralen Register dient dem berechtigten Interesse an einer transparenten Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwendung von Mitteln der Mitgliedstaaten. Das Recht der Beihilfeempfänger auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten wird dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt, sofern bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Zentralregister die Datenschutzvorschriften der Union (7) eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte Einträge zu pseudonymisieren, wenn dies zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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