ErwGr. 1

REG_2024_3171 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Liste der Einzelpositionen für Kaufkraftparitäten

In Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 ist „Einzelposition“ definiert als die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der BIP-Untergliederung, für die Kaufkraftparitäten berechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2024

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