Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 6b erhält Absatz 5f folgende Fassung: „(5f) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Eintragsnummern 92, 694 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.“
2.In Artikel 6b wird folgender Absatz eingefügt: „(5j) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe von Barbeständen, die von einem Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingefroren wurden und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung oder einer anderen in dem genannten Abschnitt aufgeführten Einrichtung zuzurechnen sind, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass: a) der betreffende Zentralverwahrer ein oder mehrere Konten bei der unter dem Eintrag 101 im Abschnitt ‚Organisationen‘ in Anhang I dieser Verordnung benannten Einrichtung unterhält; b) die unter Eintrag 101 im Abschnitt ‚Organisationen‘ in Anhang I dieser Verordnung benannte Einrichtung bzw. eine andere in diesem Abschnitt benannte Einrichtung ein oder mehrere Konten bei dem Zentralverwahrer, der den freizugebenen Barbestand hält, unterhält; c) die unter Eintrag 101 im Abschnitt ‚Organisationen‘ in Anhang I dieser Verordnung benannte Einrichtung das Konto bzw. die Konten nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Verordnung, einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder einer anderen Maßnahme, das bzw. die unmittelbar oder mittelbar der Russischen Föderation zurechenbar ist, ohne vorherige Zustimmung des betreffenden Zentralverwahrers belastet hat; d) der freigegebene Barbestand vom betreffenden Zentralverwahrer zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Teilnehmern verwendet wird und nicht den unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten belasteten Betrag übersteigt und e) der freigegebene Barbestand nicht unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 zur Verfügung gestellt wird.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024
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