ErwGr. 19

REG_2024_3190 · über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213

Es werden zudem Formulierungen für die Herstellung von Lacken und Beschichtungen aus BPA-Alternativstoffen zum Aufbringen auf die Außenflächen von Metallverpackungen entwickelt, auch wenn diese Entwicklungen nicht so weit fortgeschritten sind wie bei jenen für Innenflächen. Daher ist auch für diese Erzeugnisse ein Übergangszeitraum von mehr als 18 Monaten erforderlich, der den von der Industrie vorgelegten Informationen zufolge auf 36 Monate geschätzt wird. Dass BPA aus Lacken und Beschichtungen, die auf die Außenoberfläche der Metallverpackung aufgebracht werden, in Lebensmittel migriert, wird in der Regel durch das metallische Trägermaterial verhindert, das als Barriereschicht fungiert. Es kann jedoch gelegentlich auf die Innenfläche der Verpackung übertragen werden, die später in Kontakt mit Lebensmitteln kommt; dies geschieht bei der Herstellung von lackierten und beschichteten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen entweder durch Abklatsch bei direkter Berührung oder durch Übertragung in der Dampfphase. Da sich dies mit der Guten Herstellungspraxis, die das Risiko einer solchen Übertragung verringert, minimieren oder ausschließen lässt und die Funktion der Lacke und Beschichtungen zudem wichtig ist, um die Unversehrtheit der Verpackung und die Sicherheit des Lebensmittels zu gewährleisten, ist es angezeigt, eine Übergangszeit von 36 Monaten einzuräumen. Während dieser Zeit könnte die Umstellung auf Fertigerzeugnisse erfolgen, für die Lacke und Beschichtungen verwendet werden, bei deren Herstellung kein BPA auf die Außenfläche von Metallverpackungen aufgebracht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2024

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