ErwGr. 9

REG_2024_3213 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2563 und 09.2925 sollten nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet werden, um zu gewährleisten, dass deren Aufrechterhaltung nicht im Widerspruch zu anderen Maßnahmen der Union steht. Zudem liegt es im Interesse der Union, die Menge dieser Kontingente um die Hälfte zu verringern und die Kontingente nur noch für die Verwendung der fraglichen Erzeugnisse bei der Herstellung bestimmter Waren innerhalb der Union aufrechtzuerhalten. Die Anwendung dieser Kontingente sollte daher von der besonderen Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abhängig gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2024

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