Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe b wird folgende Ziffer angefügt: „x) Unterstützung von Investitionen, die dem Wiederaufbau als Reaktion auf eine Naturkatastrophe, die zwischen dem 1.
Januar 2024 und dem 31.
Dezember 2025 eingetreten ist, dienen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*2) zu verstehen.
Dies kann eine Naturkatastrophe einschließen, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, sofern sie von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Naturkatastrophe anerkannt wurde.
Ist die Naturkatastrophe, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, nach dem 24.
Dezember 2024 eingetreten, so ist sie als Naturkatastrophe zu verstehen, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch diese Naturkatastrophe verursacht wurden, von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als eine solche anerkannt wurde.
Die Mittel, die im Rahmen des in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x des vorliegenden Artikels genannten spezifischen Ziels zugewiesen werden, werden im Rahmen spezieller Prioritäten der Programme des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ entsprechend dem jeweiligen politischen Ziel programmiert.
Für den gesamten Programmplanungszeitraum werden die Mittel, die im Rahmen dieses spezifischen Ziels und der gemäß Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegten speziellen Prioritäten zugewiesen wurden, auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung aus dem ESF+ und dem EFRE begrenzt.
Die betreffende Programmänderung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schäden infolge der Naturkatastrophe zuerst aufgetreten sind, oder, wenn die Naturkatastrophe vor dem 24.
Dezember 2024 eingetreten ist, bis zum 25.
Juni 2025 vorzulegen.
Die Kommission zahlt 25 % der Zuweisung für die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt.
Wird die Mittelzuweisung für diese Prioritäten anschließend erhöht, wird ein zusätzlicher Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 25 % der Erhöhung gezahlt.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.
Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x festgelegt wurde, auf 95 % festgelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union, aus einem nationalen Instrument oder aus einer privaten Versicherung für Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ausgewählt wurden, von den Ausgaben in dem bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag abgezogen wird.
Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die betreffende Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde der Finanzierungsantrag eingereicht wurde, für eine Unterstützung im Rahmen einer speziellen Priorität auswählen, sofern mit dem Vorhaben auf eine Naturkatastrophe reagiert wird, die zwischen dem 1.
Januar 2024 und dem 31.
Dezember 2025 eingetreten ist.
(*2) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11.
November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl.
L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj).“ " c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt, einschließlich des spezifischen Ziels gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x, sofern dies mit dem in Artikel 6 festgelegten Umfang der Unterstützung im Einklang steht.“
2.
In Anhang I Tabelle 1 wird unter dem politischen Ziel 2 die folgende Zeile angefügt: „ x) Unterstützung von Investitionen, die dem Wiederaufbau als Reaktion auf eine zwischen dem 1.
Januar 2024 und dem 31.
Dezember 2025 eingetretene Naturkatastrophe dienen Alle RCO, die für spezifische Ziele im Rahmen von PZ 1 bis 4 aufgeführt sind Alle RCR, die für spezifische Ziele im Rahmen von PZ 1 bis 4 aufgeführt sind “
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024
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