ErwGr. 4

REG_2024_342 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflumetofen, Oxathiapiprolin und Pyraclostrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat im Rahmen der Überprüfung der geltenden RHG für Cyflumetofen Rückstandsuntersuchungen bei Schlangengurken bewertet und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG abgegeben (3). Diese Stellungnahme der Behörde stützt sich auf den derzeitigen einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand. Da es nach den Technischen Leitlinien für die Extrapolation von RHG (4) angezeigt ist, die Daten der Rückstandsuntersuchungen bei Schlangengurken auf Zucchini, Gewürzgurken und „sonstige Kürbisgewächse mit genießbarer Schale“ zu extrapolieren, ist es nicht erforderlich, die Behörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme speziell zu diesen Kulturen zu ersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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