ErwGr. 7

REG_2024_344 · zur Änderung und Berichtigung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Mandipropamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Darüber hinaus stellte die Behörde im Rahmen der Überprüfung aller geltenden RHG für Mandipropamid gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (3) in Bezug auf Wurzelgemüse fest, dass einige Angaben zur Toxizität des Metaboliten SYN 500003 nicht vorliegen. Da kein Risiko für die Verbraucherinnen und Verbraucher bestand, wurden die RHG für diese Erzeugnisse im Wege der Verordnung (EU) 2019/1176 der Kommission (4) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, und es wurde eine Fußnote eingefügt, der zufolge diese fehlenden Angaben vorzulegen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.02.2024

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