ErwGr. 2

REG_2024_347 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fipronil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Gewährung von Einfuhrtoleranzen für Fipronil zur Verwendung auf Zuckerrohr in Brasilien und auf Kartoffeln in Brasilien, den Vereinigten Staaten und der Ukraine gestellt. Der Antragsteller erklärte, dass die in diesen Ländern zulässigen Verwendungen von Fipronil bei solchen Kulturen zu Rückständen führen würden, die über den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalten liegen, und dass höhere RHG erforderlich seien, um bei der Einfuhr der genannten Kulturen Handelshemmnisse zu vermeiden. Da Zuckerrohr und Kartoffeln an Tiere verfüttert werden können, schlägt der Antragsteller außerdem vor, einige der geltenden RHG für Fipronil in Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erhöhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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