Art. 19

REG_2024_386 · zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen

Diese Verordnung gilt
a)im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
b)an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c)für alle natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d)für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
e)für alle juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2024

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