Art. 2

REG_2024_386 · zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen

(1)Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.
(2)Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die a) die Hamas, den Palästinensischen Islamischen Dschihad oder eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger materiell oder finanziell unterstützen; b) sich an der Finanzierung der Hamas, des Palästinensischen Islamischen Dschihads, einer anderen mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen; c) sich an der Planung, Vorbereitung oder Ermöglichung von Gewalttaten durch die Hamas, den Palästinensischen Islamischen Dschihad oder einer sonstigen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe, eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von diesen beteiligen; d) Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter an die Hamas, den Palästinensischen Islamischen Dschihad, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe, oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben; e) zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder in Unterstützung der Hamas des Palästinensischen Islamischen Dschihads, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines/einem deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger Handlungen materiell oder finanziell unterstützen oder durchführen, die die Stabilität und Sicherheit Israels untergraben oder bedrohen; f) an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte unter dem Namen oder im Namen der Hamas, des Palästinensischen Islamischen Dschihads, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligt oder dafür mitverantwortlich sind; g) die zur Begehung von schweren Gewalttaten durch die Hamas, den Palästinensischen Islamischen Dschihad, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von diesen anstacheln oder öffentlich aufrufen; h) natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die an Aktivitäten gemäß den Buchstaben a bis g beteiligt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2024

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