Art. 9

REG_2024_386 · zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen

(1)Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in den Artikel 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als dies für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2024

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