ErwGr. 12

REG_2024_573 · über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Um Emissionen von fluorierten Stoffen zu vermeiden, müssen Bestimmungen über die Rückgewinnung von Stoffen aus Erzeugnissen und Einrichtungen und über die Verhinderung des Austretens solcher Stoffe festgelegt werden. Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) behandelt werden. Um die Emissionen so weit wie möglich zu verringern, sollten die Rückgewinnungspflichten auch auf Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen ausgeweitet werden, wenn bestimmte Schäume aus Gebäuden entfernt werden. Da die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung fluorierter Treibhausgase Anwendungen der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft darstellen, werden vor dem Hintergrund der Mitteilungen der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“, vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“, vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“, vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ und vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ auch Bestimmungen über die Rückgewinnung von Stoffen eingeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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