ErwGr. 34

REG_2024_573 · über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Die Kommission sollte ein zentrales sogenanntes F-Gas-Portal einrichten und betreiben, um Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW, die Registrierung der betreffenden Unternehmen und die Berichterstattung über alle Stoffe und alle Einrichtungen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwalten, insbesondere wenn die Einrichtungen mit HFKW vorbefüllt sind, die vor der Befüllung nicht in Verkehr gebracht wurden. Um sicherzustellen, dass sich nur echte Händler im F-Gas-Portal registrieren können, sollten spezifische Bedingungen festgelegt werden. Eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal sollte eine Lizenz darstellen, die gemäß dem Protokoll eine wesentliche Anforderung für die Überwachung des HFKW-Handels ist und diesbezüglich illegale Tätigkeiten verhindert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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