ErwGr. 48

REG_2024_573 · über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Hinweisgeber können den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diesen bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung helfen können und ihnen die Verhängung von Sanktionen ermöglichen. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgebern die Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen und die Hinweisgeber wirksam vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) auf die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, Anwendung findet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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