ErwGr. 8

REG_2024_576 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat in seiner verbindlichen Entscheidung vom 16. März 2022 über die Anordnung vorläufiger Maßnahmen in der Rechtssache betreffend Völkermordvorwürfe nach der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (Ukraine/Russische Föderation) festgestellt, „dass die Ukraine ein legitimes Recht darauf hat, keinen Militäroperationen der Russischen Föderation unterworfen zu werden“ (Rn. 60 der Entscheidung) und dass eine Beeinträchtigung dieses Rechts „einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann“ (Rn. 74 der Entscheidung). Er fügte hinzu, dass jede militärische Operation, insbesondere eine Operation im Umfang, wie sie von der Russischen Föderation im Hoheitsgebiet der Ukraine durchgeführt wird, unweigerlich zu Verlust von Menschenleben, psychischen und körperlichen Schäden sowie zu Sach- und Umweltschäden führt (4). Der IGH hat die Russische Föderation angewiesen, die Militäroperationen, die sie seit dem 24. Februar 2022 im Hoheitsgebiet der Ukraine durchführt, unverzüglich zu beenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2024

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