Anhang V – KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 1

REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Stichtag“ bezeichnet das Datum, ab dem Halone für Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen in neuen Einrichtungen und Anlagen für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen;
2.„neue Einrichtungen“ bezeichnet Einrichtungen, für die bis zum Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: a) Unterzeichnung des betreffenden Beschaffungs- oder Entwicklungsvertrags; b) Beantragung der Typgenehmigung oder -zertifizierung bei der zuständigen Regulierungsbehörde; die Beantragung der Typzertifizierung für Luftfahrzeuge bezieht sich auf die Beantragung einer neuen Typzertifizierung;
a)Unterzeichnung des betreffenden Beschaffungs- oder Entwicklungsvertrags;
b)Beantragung der Typgenehmigung oder -zertifizierung bei der zuständigen Regulierungsbehörde; die Beantragung der Typzertifizierung für Luftfahrzeuge bezieht sich auf die Beantragung einer neuen Typzertifizierung;
3.„neue Anlagen“ bezeichnet Anlagen, für die bis zum Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: a) Unterzeichnung des betreffenden Entwicklungsvertrags; b) Beantragung der Planungsgenehmigung bei der zuständigen Regulierungsbehörde;
a)Unterzeichnung des betreffenden Entwicklungsvertrags;
b)Beantragung der Planungsgenehmigung bei der zuständigen Regulierungsbehörde;
4.„Endtermin“ bezeichnet das Datum, ab dem Halone für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen, und das Datum, bis zu dem Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen mit Halonen außer Betrieb genommen werden müssen;
5.„Inertisierung“ bezeichnet die Verhinderung der Entzündung einer feuer- oder explosionsgefährlichen Atmosphäre durch Zugabe von hemmenden oder verdünnenden Stoffen;
6.„normalerweise besetzter Raum“ bezeichnet einen geschützten Raum, in dem sich immer oder fast immer Personen aufhalten müssen, damit die Einrichtung oder Anlage ordnungsgemäß funktioniert; bei militärischen Anwendungen gilt für die Besetzung des geschützten Raums der Status, der in einer Gefechtssituation gelten würde;
7.„normalerweise unbesetzter Raum“ bezeichnet einen geschützten Raum, der nur für begrenzte Zeiträume, insbesondere für Wartungsarbeiten, besetzt ist und in dem für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung oder Anlage keine ständige Anwesenheit von Personen erforderlich ist.
KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN Anwendung Stichtag (31.
Dezember des genannten Jahres) Endtermin (31.
Dezember des genannten Jahres) Kategorie der Einrichtung oder Anlage Zweck Art des Feuerlöschsystems Halon-Typ 1.
In militärischen Landfahrzeugen 1.1.
Zum Schutz von Motorräumen Fest installiertes System 1301 1211 2402 2010 2035 1.2.
Zum Schutz von Mannschaftsräumen Fest installiertes System 1301 2402 2011 2040 2.
Auf militärischen Überwasserschiffen 2.1.
Zum Schutz von normalerweise besetzten Maschinenräumen Fest installiertes System 1301 2402 2010 2040 2.2.
Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Maschinenräumen Fest installiertes System 1301 1211 2402 2010 2035 2.3.
Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Räumen mit elektrischen Schaltanlagen Fest installiertes System 1301 1211 2010 2030 2.4.
Zum Schutz von Befehlszentralen Fest installiertes System 1301 2010 2030 2.5.
Zum Schutz von Treibstoffpumpenräumen Fest installiertes System 1301 2010 2030 2.6.
Zum Schutz von Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden Fest installiertes System 1301 1211 2402 2010 2030 3.
In militärischen Unterseebooten 3.1.
Zum Schutz von Maschinenräumen Fest installiertes System 1301 2010 2040 3.2.
Zum Schutz von Befehlszentralen Fest installiertes System 1301 2010 2040 3.3.
Zum Schutz von Dieselgeneratorräumen Fest installiertes System 1301 2010 2040 3.4.
Zum Schutz von Räumen mit elektrischen Schaltanlagen Fest installiertes System 1301 2010 2040 4.
In Luftfahrzeugen 4.1 Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Frachträumen Fest installiertes System 1301 1211 2402 2024 2040 4.2.
Zum Schutz von Kabinen und Mannschaftsräumen Tragbarer Feuerlöscher 1211 2402 2014 2025 4.3.
Zum Schutz von Triebwerksgondeln und Hilfsaggregaten Fest installiertes System 1301 1211 2402 2014 2040 4.4.
Zur Inertisierung von Treibstofftanks Fest installiertes System 1301 2402 2011 2040 4.5.
Zum Schutz von Trockenbuchten (dry bays) Fest installiertes System 1301 1211 2402 2011 2040 5.
In landgestützten Befehls- und Kommunikationsanlagen mit wesentlicher Bedeutung für die nationale Sicherheit Zum Schutz von normalerweise besetzten Räumen Fest installiertes System 1301 2402 2010 2025
KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN
Anwendung Stichtag (31.
Dezember des genannten Jahres) Endtermin (31.
Dezember des genannten Jahres)
Kategorie der Einrichtung oder Anlage Zweck Art des Feuerlöschsystems Halon-Typ
1.
In militärischen Landfahrzeugen 1.1.
Zum Schutz von Motorräumen Fest installiertes System 1301 1211 2402 2010 2035
1.
In militärischen Landfahrzeugen
1.1.
Zum Schutz von Motorräumen
1.2.
Zum Schutz von Mannschaftsräumen Fest installiertes System 1301 2402 2011 2040
1.2.
Zum Schutz von Mannschaftsräumen
2.
Auf militärischen Überwasserschiffen 2.1.
Zum Schutz von normalerweise besetzten Maschinenräumen Fest installiertes System 1301 2402 2010 2040
2.
Auf militärischen Überwasserschiffen
2.1.
Zum Schutz von normalerweise besetzten Maschinenräumen
2.2.
Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Maschinenräumen Fest installiertes System 1301 1211 2402 2010 2035
2.2.
Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Maschinenräumen
2.3.
Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Räumen mit elektrischen Schaltanlagen Fest installiertes System 1301 1211 2010 2030
2.3.
Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Räumen mit elektrischen Schaltanlagen
2.4.
Zum Schutz von Befehlszentralen Fest installiertes System 1301 2010 2030
2.4.
Zum Schutz von Befehlszentralen
2.5.
Zum Schutz von Treibstoffpumpenräumen Fest installiertes System 1301 2010 2030
2.5.
Zum Schutz von Treibstoffpumpenräumen
2.6.
Zum Schutz von Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden Fest installiertes System 1301 1211 2402 2010 2030
2.6.
Zum Schutz von Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden
3.
In militärischen Unterseebooten 3.1.
Zum Schutz von Maschinenräumen Fest installiertes System 1301 2010 2040
3.
In militärischen Unterseebooten
3.1.
Zum Schutz von Maschinenräumen
3.2.
Zum Schutz von Befehlszentralen Fest installiertes System 1301 2010 2040
3.2.
Zum Schutz von Befehlszentralen
3.3.
Zum Schutz von Dieselgeneratorräumen Fest installiertes System 1301 2010 2040
3.3.
Zum Schutz von Dieselgeneratorräumen
3.4.
Zum Schutz von Räumen mit elektrischen Schaltanlagen Fest installiertes System 1301 2010 2040
3.4.
Zum Schutz von Räumen mit elektrischen Schaltanlagen
4.
In Luftfahrzeugen 4.1 Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Frachträumen Fest installiertes System 1301 1211 2402 2024 2040
4.
In Luftfahrzeugen
4.1 Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Frachträumen
4.2.
Zum Schutz von Kabinen und Mannschaftsräumen Tragbarer Feuerlöscher 1211 2402 2014 2025
4.2.
Zum Schutz von Kabinen und Mannschaftsräumen
4.3.
Zum Schutz von Triebwerksgondeln und Hilfsaggregaten Fest installiertes System 1301 1211 2402 2014 2040
4.3.
Zum Schutz von Triebwerksgondeln und Hilfsaggregaten
4.4.
Zur Inertisierung von Treibstofftanks Fest installiertes System 1301 2402 2011 2040
4.4.
Zur Inertisierung von Treibstofftanks
4.5.
Zum Schutz von Trockenbuchten (dry bays) Fest installiertes System 1301 1211 2402 2011 2040
4.5.
Zum Schutz von Trockenbuchten (dry bays)
5.
In landgestützten Befehls- und Kommunikationsanlagen mit wesentlicher Bedeutung für die nationale Sicherheit Zum Schutz von normalerweise besetzten Räumen Fest installiertes System 1301 2402 2010 2025
5.
In landgestützten Befehls- und Kommunikationsanlagen mit wesentlicher Bedeutung für die nationale Sicherheit

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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