Art. 32 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 bis 15, Artikel 17 Absatz 5 und Anhang VII Nummer 2 der vorliegenden Verordnung gelten ab dem 3. März 2025 für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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