REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Die Produktion von ozonabbauenden Stoffen in der Union war 2021 höher als in den vorangegangenen zehn Jahren, wobei sie 2021 gegenüber 2020 um 27 % gestiegen war. Dem Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Ozone-depleting substances, 2022“ zufolge ist der Anstieg zu 90 % auf die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe zurückzuführen. Ihre Verwendung als Ausgangsstoffe nahm 2021 gegenüber 2020 um 11 % zu. Zwar ist eine Ausnahmeregelung für ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe für die chemische Herstellung bestimmter Waren, einschließlich Arzneimitteln, verwendet werden, angesichts niedriger Emissionsraten und des Fehlens praktikabler Alternativen gerechtfertigt, doch ist es wichtig, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die tatsächlichen Emissionsmengen bestehender Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe zu prüfen. Sofern angezeigt, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte zur Erstellung einer Liste chemischer Herstellungsverfahren erlassen, bei denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoffe verboten ist. Diese delegierten Rechtsakte sollten der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich praktikabler Alternativen Rechnung tragen; als Grundlage sollten dabei die im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen dienen, insbesondere die vierjährlichen Berichte und andere von den Bewertungsausschüssen im Rahmen des Protokolls erstellte technische Berichte, die Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungen als Ausgangsstoffe sowie der Emissionsmengen bestehender Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe umfassen und eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bezüglich der Frage bieten, ob bestimmte Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe verboten werden müssen. Liegen keine solchen Bewertungen, die im Rahmen des Protokolls durchgeführt wurden, vor, so sollte die Kommission auf der Grundlage technischer Daten ihre eigene Bewertung der bestehenden Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe, der damit verbundenen Emissionen und Auswirkungen auf die Ozonschicht und das Klima sowie der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich praktikabler Alternativen vornehmen und auf der Grundlage dieser Bewertung, sofern angezeigt, einen delegierten Rechtsakt zur Erstellung der Liste chemischer Herstellungsverfahren erlassen, bei denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoffe verboten ist. Die Liste kann auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Bewertungsausschüssen im Rahmen des Protokolls erstellten vierjährlichen Berichte oder der eigenen Bewertung der Kommission aktualisiert werden.
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