ErwGr. 29

REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Um die Einhaltung des Protokolls zu gewährleisten, sollten die Ein- und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen und Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus einem bzw. in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, verboten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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