ErwGr. 35

REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Das Protokoll erfordert eine Berichterstattung über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen. Hersteller, Einführer und Ausführer von ozonabbauenden Stoffen sollten daher jährlich über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen Bericht erstatten. Der Handel mit ozonabbauenden Stoffen, die nicht gemäß dem Protokoll kontrolliert werden, die in Anhang II aufgeführt sind, sollte ebenfalls gemeldet werden, damit beurteilt werden kann, ob es notwendig ist, einige oder alle Kontrollmaßnahmen, die für die in Anhang I aufgeführten Stoffe gelten, auch auf diese Stoffe auszuweiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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