ErwGr. 106

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Die Kommission sollte jedes Jahr eine Bewertung der Durchführung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität vornehmen. Sie sollte dem mit dieser Verordnung eingesetzten Ausschuss ermöglichen, über angemessene Informationen zu verfügen, um die Kommission zu unterstützen. Damit die Umsetzung wirksam überwacht werden kann, sollte die Ukraine jedes Jahr einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung vorlegen. Dieser Bericht sollte auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden. Diese von der ukrainischen Regierung erstellten Berichte sollten im Ukraine-Plan angemessen berücksichtigt werden. Für die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen der Säulen II und III der Fazilität sollten verhältnismäßige Berichtserstattungsanforderungen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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