Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a wird die folgende Ziffer angefügt: „vi) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.
(*3) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl.
L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ " b) In Absatz 1 Buchstabe b wird die folgende Ziffer angefügt: „ix) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.“ c) Der folgende Absatz wird angefügt: „(1a) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel entsprechen, und sind auf höchstens 20 % der ursprünglichen Zuweisungen für den EFRE begrenzt.
Die Kommission zahlt 30 % der Zuweisung für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw.
Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).
Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt, sofern die Programmänderung der Kommission bis zum 31.
März 2025 vorgelegt wird.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.
(*4) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl.
L 231 vom 30.6.2021, S. 94).“ "
2.
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der folgende Buchstabe angefügt: „e) wenn sie zum spezifischen Ziel des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi oder zu dem unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix genannten spezifischen Ziel des PZ 2 beitragen, in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt.“ b) In Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Buchstabe e gilt für Interreg-Programme, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich dort genannte Kategorien von Regionen umfasst.“ c) Der folgende Absatz wird eingefügt: „(3a) Um zu den spezifischen Zielen des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und des PZ 2 gemäß Buchstabe b Ziffer ix desselben Unterabsatzes beizutragen, werden aus dem EFRE auch Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, Umschulung und Bildung unterstützt.“
3.
Anhang I Tabelle I wird wie folgt geändert: a) unter dem politischen Ziel 1 wird die folgende Zeile angefügt: „vi) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.
Alle zu den spezifischen Zielen i, iii und iv aufgeführten RCO.
RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in digitale Technologien und technologieintensive Innovationen in Verbindung stehen.
RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien in Verbindung stehen.
RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien in Verbindung stehen. [Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.] Alle für die spezifischen Ziele i, iii und iv aufgeführten RCR.“ b) Unter dem politischen Ziel 2 wird die folgende Zeile angefügt: „ix) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.
Alle RCO, die für die spezifischen Ziele i, iii, iv und vi im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.
RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in digitale Technologien und technologieintensive Innovationen in Verbindung stehen.
RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien in Verbindung stehen.
RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien in Verbindung stehen. [Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.] Alle RCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.“
4.
In der Tabelle in Anhang II wird wie folgt geändert: a) Unter dem politischen Ziel 1 wird die folgende Zeile angefügt: „vi) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.
Alle CCO, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.
Alle CCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.“ b) Unter dem politischen Ziel 2 die folgende Zeile angefügt: „ix) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.
Alle CCO, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.
Alle CCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024
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