Art. 10 – Zeitweilige Aussetzung

REG_2024_823 · über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

(1)Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Union über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c seitens der begünstigten Parteien vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor a) den Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterrichtet hat; b) die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigten Parteien zu erreichen; c) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, dass an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen oder an der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigte Partei begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieser Partei auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile infrage stellen könnten. Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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