Art. 6 – Befugnisübertragung

REG_2024_823 · über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a)erforderliche Änderungen und technische Anpassungen des Anhangs I, die sich aus Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC) ergeben;
b)erforderliche Anpassungen infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den begünstigten Parteien;
c)vollständige oder teilweise Aussetzung der der betreffenden begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährten Zulassung zu Vorteilen in den Fällen, in denen diese begünstigte Partei Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d nicht einhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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