Art. 14

REG_2024_868 · zur Änderung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

In das Zollinformationssystem eingegebene personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden. Ausnahmsweise dürfen sie jedoch bis zu zwei weitere Jahre lang aufbewahrt werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um den Zweck zu erreichen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.03.2024

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