ErwGr. 1

REG_2024_868 · zur Änderung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält harmonisierte Vorschriften zum Schutz und zum freien Verkehr personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeitet werden. Nach dieser Richtlinie ist die Kommission verpflichtet, andere einschlägige von der Union erlassene Rechtsakte zu überprüfen, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an die Richtlinie notwendig ist, und um gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden personenbezogenen Daten sichergestellt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.03.2024

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