REG_2024_886 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro
Einige Attribute des Namens des Zahlungsempfängers, an dessen Konto der Zahler eine Überweisung versenden möchte, wie das Vorhandensein diakritischer Zeichen oder unterschiedlicher möglicher Transliterationen von Namen in verschiedenen Alphabeten, Unterschiede zwischen üblicherweise verwendeten Namen und Namen, die in formalen Dokumenten angegeben sind, können dazu führen, dass der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers und der mit dem vom Zahler angegebene Identifikator des Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (Identifikator für Zahlungskonten) verbundene Name nicht genau, aber nahezu übereinstimmen. In diesen Fällen sollte der Zahlungsdienstleister — um unnötige Reibungsverluste bei der Abwicklung von Überweisungen in Euro zu vermeiden und dem Zahler die Entscheidung darüber zu erleichtern, ob er eine beabsichtigte Transaktion fortsetzen will, — dem Zahler den Namen des mit dem vom Zahler angegebenen Identifikator für das Zahlungskonto verbundenen Zahlungsempfängers in einer Weise angeben, die die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gewährleistet.
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