Art. 56d – Jährliche Übertragungserklärung

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Die zuständigen Behörden der für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten füllen jedes Jahr eine jährliche Übertragungserklärung aus und übermitteln diese zusammen mit dem überarbeiteten Aufzuchtmanagementplan der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Bewertung der Übertragungen. Diese Erklärung enthält mindestens folgende Angaben: a) Flaggenmitgliedstaat, b) Name und ICCAT-Nummer der Thunfischfarm, c) Fangjahr, d) die Referenzen des eBCD, die den übertragenen Fängen entsprechen, e) Netzkäfignummern, f) Mengen (in kg) und Anzahl der übertragenen Exemplare von Rotem Thun, g) Durchschnittsgewicht, h) Angaben zu den einzelnen Übertragungsbewertungen: Datum und Käfignummern, und i) gegebenenfalls Angaben zu früheren Umsetzungen innerhalb derselben Thunfischfarm. Die Kommission leitet die jährliche Übertragungserklärung innerhalb von 15 Tage nach Abschluss der Übertragungsbewertung an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2)Der Übertragungserklärung wird gegebenenfalls der Bericht über das Stereokamerasystem beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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